Arbeitsgemeinschaft Allergiekrankes Kind
Hilfen für Kinder mit Asthma, Ekzem oder Heuschnupfen – (AAK) e.V.

Satzung

der Kinder- und Familien-Selbsthilfe

Arbeitsgemeinschaft Allergiekrankes Kind –
Hilfen für Kinder mit Asthma, Ekzem oder Heuschnupfen (AAK) e.V.

Grundlagen

In Anerkennung der allen Menschen innewohnenden Würde und der Gleichheit und der Unveräußerlichkeit ihrer Rechte, als der Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt, bekennt sich die AAK zu der Unantastbarkeit der Würde jedes Menschen, zu dem angeborenen Recht jedes Menschen auf Leben und zu dem Recht jedes Menschen auf gleichberechtigte Teilhabe an der menschlichen Gemeinschaft.

Den Idealen, Wertvorstellungen und Zielsetzungen, die sich aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den internationalen Menschenrechtspakten der Vereinten Nationen, der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen, der Behindertenkonvention der Vereinten Nationen, der Europäischen Menschenrechtskonvention und den nationalen Grundrechten der Bundesrepublik Deutschland ergeben, fühlt sich die AAK verpflichtet.

Die Überzeugung, dass Kinder Anspruch auf besondere Fürsorge, Unterstützung, Schutz und Unversehrtheit ihrer natürlichen Umwelt haben, dass der Familie als Grundeinheit der Gemeinschaft und natürlicher Umgebung für das Wachsen und Gedeihen aller ihrer Mitglieder, insbesondere der Kinder, der erforderliche Schutz und Beistand gewährleistet werden muss, damit Kinder zur vollen und harmonischen Entfaltung ihrer Persönlichkeit in einer Familie und umgeben von Glück, Liebe und Verständnis aufwachsen können, ist Grundlage der Arbeit der AAK.

Die Erkenntnis, dass sich das Verständnis von Krankheit, chronischer Krankheit und Behinderung ständig weiterentwickelt, dass Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern und dass jede Diskriminierung aufgrund von Krankheit, chronischer Krankheit und Behinderung eine Verletzung der Würde und der Wertgleichheit darstellt, die jedem Menschen innewohnen, begründet das Ziel der AAK, dass Kinder mit Krankheiten, chronischen Krankheiten und mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten in vollem Umfang genießen und ein Recht auf uneingeschränkte Teilhabe an der menschlichen Gemeinschaft haben sollen.


Satzung der AAK

§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen:

ARBEITSGEMEINSCHAFT ALLERGIEKRANKES KIND –
Hilfen für Kinder mit Asthma, Ekzem oder Heuschnupfen (AAK) e.V. –

Er wird im folgenden AAK genannt.

Sitz des Vereins ist 35745 Herborn.

Der Gründungstag ist der 14. Dezember 1977.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Zweck der Körperschaft

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO),
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Hilfe zur Selbsthilfe in sozialen und gesundheitlichen Fragen bundesweit insbesondere für Kinder und Jugendliche zu ermöglichen,die an allergischen Erkrankungen und Unverträglichkeitsreaktionen leiden, die sowohl durch natürlich vorkommende Stoffe als auch durch Schadstoffe aus der Umwelt ausgelöst oder begünstigt werden. Soziale und gesundheitliche Selbsthilfe im Sinne dieser Satzung kann jede Form von Wohlfahrtspflege oder sonstige als gemeinnützig geltende Unterstützung Benachteiligter sein, wenn die Ziele dieses Handelns maßgeblich von Betroffenen oder von deren Angehörigen bestimmt werden.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere erfüllt durch:
    a. die Förderung der Selbsthilfe zu Prävention, Therapie, Rehabilitation, Pflege und die bundesweite Zusammenführung von Betroffenen, Familien, Selbsthilfegruppen, Sachkundigen und Fachleuten;
    b. das Führen von Gesprächen mit Einzelpersonen, ob und wenn ja welche Form der Selbsthilfe für diese hilfreich sein könnte;
    c. Kooperation mit anderen Trägern und Koordination von Netzwerken
    d. Die Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des Vereinszwecks, wobei durch Veranstaltungen, Publikationen und andere Informations- und Kommunikationsvorhaben die Selbsthilfegruppenmitglieder, sowie alle an Gesundheitsfragen Interessierte erreicht werden sollen.
  4. Die Gewährung dieser Hilfe erfolgt neutral und unabhängig von Interessen Dritter.
  5. Die Gewährung der Hilfe geschieht persönlich sowie unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien.

§ 3: Gemeinnützigkeit

  1. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Für den Verein tätige Personen erhalten eine Erstattung der nachgewiesenen angemessenen Auslagen; das Nähere kann in einer Geschäftsordnung durch den Vorstand geregelt werden. Die Gewährung angemessener Vergütungen für Dienstleistungen erfolgen bis zur Höhe der anerkannten Pauschalen (z.B. Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG) durch Vorstandsbeschluss, darüber hinaus nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung. Angemessene Vergütungen für Vorstandsmitglieder sind unabhängig ob sie für die Vorstandstätigkeit als solche oder andere Dienstleistungen erfolgen, der Mitgliederversammlung anzuzeigen. Auf die Auszahlung von Auslagen und Vergütungen kann steuerbegünstigend verzichtet werden.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 4: Mitgliedschaft

  1. Die AAK nimmt ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder auf, die die Grundlagen und die Ziele des Vereins anerkennen und unterstützen.
  2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person oder juristische Person, soweit letztere ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt, werden, die die Ziele des Vereins anerkennt und deren  Verwirklichung persönlich unterstützt.
  3. Fördermitglied kann jede natürliche Person ab der Vollendung des 18. Lebensjahres oder juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins anerkennt und diese durch regelmäßige finanzielle Beiträge unterstützt.
    Ein Fördermitglied besitzt kein Stimm-, Wahl- oder Antragsrecht.
  4. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
    Über die Annahme des Antrages entscheidet der Bundesvorstand.
    Bei bestehenden Untergliederungen ist das Mitglied gleichzeitig Mitglied der für seinen Bereich zuständigen Untergliederung.
  5. Die Mitgliedschaft gilt grundsätzlich für die gesamte AAK. Alleinige Mitgliedschaft in einer Untergliederung ist unzulässig.
    In der Bundesmitgliederversammlung haben nur die ordentlichen Mitglieder Stimmrecht.
    In den Mitgliederversammlungen der Untergliederungen sind nur die ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt, die der Untergliederung angehören.
  6. Die AAK steht auch Nichtmitgliedern offen. Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht. Aufgaben und Rechte ergeben sich aus einer Geschäftsordnung.
  7. Personen, die sich um den Verein als Vereinsvorsitzende in herausragender Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenvorsitzende sind stimmberechtigte ordentliche Mitglieder, aber nicht beitragspflichtig. Über den Vorschlag auf Ernennung zum Ehrenvorsitzenden entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Wahl erfordert eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 


§ 5: Mitgliederverzeichnis und Mitgliedsbeiträge

Die Körperschaft führt ein zentrales Mitgliederverzeichnis. Untergliederungen erhalten von der Bundesgeschäftsstelle ein Verzeichnis der in ihrem Bereich wohnenden Mitglieder. Sie dürfen diese Daten nur für eigene Zwecke verwenden.

Der Jahresmindestbeitrag für Mitglieder wird jeweils in einer ordentlichen Bundesmitgliederversammlung festgesetzt. Die Beitragszahlung hat innerhalb des 1. Kalendervierteljahres an die Bundesgeschäftsstelle zu erfolgen. Bei dem Erlöschen der Mitgliedschaft und bei der Auflösung der Körperschaft wird der gezahlte Beitrag nicht zurückerstattet. Der Jahresmindestbeitrag kann nur vom Vorstand des Bundesve
rbandes nach begründetem Antrag zum Teil erlassen werden.

Über anteilige Mittelzuweisung an die Untergliederungen entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung des Bundesverbandes.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    a. durch Tod natürlicher Personen oder durch Auflösung, Aufhebung oder Erlöschen juristischer
    Personen,
    b. durch Austritt, der durch schriftliche Mitteilung an den Bundesvorstand, eingehend bis spätestens 30.10. des Kalenderjahres, erfolgen muss.
    c. durch Ausschluss seitens des Bundesvorstandes, wenn die Handlungsweise des Mitgliedes den Vereinszielen zuwiderläuft oder es seinen Beitragspflichten nicht nachkommt, oder aus sonstigem wichtigem Grund.
    Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Bundesvorstandes. Das Mitglied ist vorher zu dem beabsichtigten Ausschluss vom Bundesvorstand schriftlich anzuhören.
    Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses gegen seinen Ausschluss die Entscheidung der Bundesmitgliederversammlung beantragen. In diesem Fall ruht die Mitgliedschaft bis die nächste ordentliche Bundesmitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet.
  2. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche des Mitgliedes gegenüber dem Verein.
    Endet die Mitgliedschaft nach den Bestimmungen der Bundessatzung, so gilt die Beendigung der Mitgliedschaft automatisch auch für die Untergliederungen der AAK.

§ 7: Die Organe der Körperschaft

Die Organe der Körperschaft auf Bundesebene sind:

a) die Bundesmitgliederversammlung
b) der Bundesvorstand
c) der Bundeskinderbeirat
d) der wissenschaftliche Beirat

§ 8: Bundesmitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Bundesmitgliederversammlung findet regelmäßig alle zwei Jahre in der Zeit von März bis einschließlich Juni statt, zu der alle Mitglieder vom Bundesvorstand unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform drei Wochen vorher einzuladen sind. Anträge müssen zwei Wochen vor der Bundesmitgliederversammlung dem Bundesvorstand vorliegen. Später eingehende Anträge werden nur berücksichtigt, wenn dies die Mitgliederversammlung mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.
  2. Der Bundesmitgliederversammlung obliegen:
    a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Bundesvorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer.
    b) Entlastung des Kassierers und des Bundesvorstandes.
    c) Wahl des neuen Bundesvorstandes und Festsetzung der Anzahl der Beisitzer.
    Der Bundesvorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit aus der Reihe der Mitglieder in getrennten Wahlgängen gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
    Mitglieder, die in der Bundesmitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu, die jeweils schriftlich zu erteilen ist, dem Versammlungsleiter vorliegt. Die Wahlen erfolgen grundsätzlich schriftlich und geheim.
    Minderjährige Mitglieder haben kein Stimmrecht, müssen aber auf der Mitgliederversammlung angehört werden.
    d) Wahl von zwei Kassenprüfern. Als Kassenprüfer können nur natürliche geschäftsfähige Personen gewählt werden, die dem Bundesvorstand nicht angehören.
    Die Kassenprüfer werden auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss. Die Kassenprüfer führen jährlich eine Kassenprüfung durch.
    e) Entscheidung über die eingereichten Anträge aus den Reihen der Bundesmitgliederversammlung,
    f) Festsetzung der Höhe der Jahresmindestbeiträge,
    g) Entscheidung über die Verteilung der Mitgliederbeiträge auf den Bundesverband und seine Untergliederungen.
  3. Eine außerordentliche Bundesmitgliederversammlung kann vom Vorstand unter Angabe der
    gewünschten Tagesordnung bei Bedarf einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn 5 % der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Bundesmitgliederversammlung ist beschlussfähig.
    Sie beschließt durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht eine Satzungs- oder Zweckänderung oder die Auflösung des Vereins Gegenstand der Beschlussfassung ist.
    Minderjährige Mitglieder können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben. Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 6 Nr. 1c der Satzung ruht, sind nicht stimmberechtigt.
    Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem Vorstand vorgelegt werden. Dieser setzt sie auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung. Der Wortlaut der Satzungsänderungsanträge wird mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt.
  5. Über die Bundesmitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der nächsten Bundesmitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist.
  6. Zur Förderung der Beteiligung möglichst aller Mitglieder kann die Versammlung als Präsenz- oder als virtuelle Versammlung auf vom Vorstand bestimmten elektronischen Wege, oder auch einer Hybridveranstaltung durchgeführt werden. Soweit der Vorstand die Möglichkeit der Teilnahme an einer Versammlung auch auf dem elektronischen Weg eröffnet, hat er bereits bei der Ankündigung der Versammlung auf den gewählten Weg hinzuweisen, so dass die Mitglieder die Verfügbarkeit sicherstellen können, und muss rechtzeitig vor der Versammlung die konkreten Zugangsdaten mitzuteilen. Die Mitglieder verpflichten sich, diese Daten nicht an Dritte weiter zu geben. Die Stimmabgabe muss in einem geschützten Modus erfolgen, der die Feststellung der Identität und des Inhalts der Willenserklärung ermöglicht.
    Mitgliedern, denen die Teilnahme an der Versammlung – aus welchem Grunde auch – nicht möglich ist, kann der Vorstand bei geeigneten Beschlüssen/Wahlen die Möglichkeit der Stimmabgabe in Textform ermöglichen. Die Stimmen müssen bis zum letzten Tag vor der Versammlung abgegeben sein. Gültige Stimmen werden vom Versammlungsleiter ausgezählt und zusammen mit dem in der Versammlung erzielten Ergebnis bekannt gegeben.
  7. Beschlüsse können auch außerhalb einer Versammlung gefasst werden. Dies setzt voraus, dass alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform oder auf vom Vorstand zugelassenem elektronischen Wege abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde; ausgenommen sind Wahlen und Beschlüsse über eine Satzungs- oder Zweckänderung oder Auflösung des Vereins, es sei denn, die vorangegangene Mitgliederversammlung hat ausdrücklich eine Änderung der Satzung außerhalb einer Versammlung genehmigt, z.B. weil nur noch notwendige Genehmigungen und/oder Rechtsrat einzuholen ist oder eine Vorprüfung durch die zuständigen Behörden vorab nicht stattgefunden hat. Der Beschlussantrag wird vom Vorstand formuliert. Die Überlegungsfrist beträgt regelmäßig zwei Wochen. Maßgeblich ist aber das als spätestes Eingangsdatum für die Abgabe der Stimmen an den Vorstand im Anschreiben ausdrücklich genannte Datum. Der Vorstand zählt die Stimmen aus.

§ 9: Der Bundesvorstand

  1. Der Bundesvorstand besteht aus dem Bundesvorsitzenden, dem stellvertretenden Bundesvorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und den Beisitzern.
    Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Bundesvorsitzende, der stellvertretende Bundesvorsitzende und der Kassierer, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
    In den geschäftsführenden Vorstand können nur natürliche geschäftsfähige Personen, die Mitglieder sind, gewählt werden.
    In den erweiterten Vorstand können nur natürliche Personen gewählt werden, die Mitglieder sind und das 12. Lebensjahr vollendet haben. Der erweiterte Vorstand kann nur beratend tätig sein.
  2. Der Bundesvorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Körperschaft.
    Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann der Bundesvorstand eine/n Koordinator (GeschäftsführerIn) anstellen, der/die auch Mitglied des Vorstands sein kann, und sich eine oder mehrere Geschäftsordnung/en geben.
    Der Bundesvorstand kann organisatorische Aufgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins stehen, auslagern und von Dritten wahrnehmen lassen. In diesem Fall soll die Auswahl des Dritten möglichst nicht im Widerspruch zu den Zielen des Vereins stehen und nicht in Konkurrenz.
  3. Scheidet ein Bundesvorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so hat der Bundesvorstand das Recht auf Selbstergänzung durch Berufung eines neuen Bundesvorstandsmitgliedes für den Rest seiner Wahlzeit. Hierbei sind die Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 der Satzung zu beachten. Auf diese Weise darf höchstens ein Vorstandsmitglied in den Bundesvorstand berufen werden. Scheidet mehr als ein Vorstandsmitglied aus, so ist innerhalb von 3 Monaten der Vorstand durch Wahl in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu ergänzen.
  4. Der Bundesvorstand tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Quartal, zusammen.
  5. Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
  6. Beschlüsse können auch im schriftlichen oder im telefonischen Umlaufverfahren gefasst werden. Beschlüsse, die im telefonischen Umlaufverfahren gefasst werden, sind in der nächsten Vorstandssitzung zu protokollieren.
  7. Die Mitglieder des Bundesvorstandes üben ihre Ämter grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
    Über eine Entschädigung der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder für Sachauslagen, Reisekosten und Verdienstausfall beschließt der Vorstand. Der Vorstand kann eine Entschädigung derehrenamtlichen Vorstandmitglieder für Sachauslagen, Reisekosten und Verdienstausfall in einer Geschäftsordnung regeln.
  8. Über jede Sitzung des Bundesvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren und bei der nächsten Sitzung des Bundesvorstandes zur Genehmigung vorzulegen. Niederschriften können von den Mitgliedern der Körperschaft unter Wahrung des Datenschutzes eingesehen werden.

§ 10: Haftungsbegrenzung des Bundesvorstandes

  1. Bei der Ausübung seiner satzungsgemäßen Aufgaben haftet der Bundesvorstand im Innenverhältnis nur für grobe Fährlässigkeit und Vorsatz.
  2. Bei klärungsbedürftigen rechtlichen oder wirtschaftlichen Fragen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den satzungsgemäßen Aufgaben der Körperschaft stehen, insbesondere, wenn möglicherweise haftungsbegründende Sachverhalte vorliegen, hat der Bundesvorstand geeignete spezialisierte Rechts-, Steuer- und/oder Wirtschaftsberater, die öffentlich vereidigt worden sind, hinzuzuziehen. Kann sich der Bundesvorstand nicht auf einen geeigneten Berater einigen, ist bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer, Steuerberaterkammer oder Industrie- und Handelskammer unter Darstellung des klärungsbedürftigen Sachverhalts die Bestellung eines geeigneten Beraters zu beantragen.
  3. Der Bundesvorstand soll die bei Ausübung der satzungsgemäßen Aufgaben bestehenden Haftungsrisiken für den Bundesvorstand und die Mitglieder der Körperschaft durch effektiven Versicherungsschutz begrenzen.

§ 11: Kinderbeirat

Der Bundesvorstand soll bei der Erfüllung der Körperschaftsaufgaben seinen Kinderbeirat einbeziehen.

§ 12: Wissenschaftlicher Beirat und Arbeitsausschüsse

  1. Der Bundesvorstand soll zur Erfüllung der Vereinsaufgaben einen wissenschaftlichen Beirat sowie Arbeitsausschüsse für die Durchführung von Einzelaufgaben berufen.
  2. Der wissenschaftliche Beirat soll aus mindestens vier interdisziplinären Mitgliedern bestehen, von denen möglichst zwei Ärzte sein sollen. Wissenschaftlicher Beirat und Arbeitsausschüsse haben beratende Funktion und sollen es den übrigen Vereinsorganen ermöglichen, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben deren Fachkenntnis zu bedienen.

§ 13: Bundesgeschäftsstelle

Die Körperschaft unterhält eine Bundesgeschäftsstelle. Hat der Bundesvorstand eine/n KoordinatorIn (GeschäftsführerIn) angestellt, dann nimmt diese/r an Beratungspunkten von Vorstandssitzungen, die das Beschäftigungsverhältnis betreffen, nicht teil. Gleiches gilt für angestellte MitarbeiterInnen die zugleich Vorstandsmitglieder sind.

§ 14: Untergliederungen der Körperschaft

Als Untergliederungen der Körperschaft können Landesverbände (-AAKs) und Regional-AAKs gebildet werden. Sie sollen als Selbsthilfeeinrichtungen eine intensive Betreuung der Mitglieder und anderer Betroffener im Sinne des Körperschaftszwecks ermöglichen.

Die Landesverbände (-AAKs) bilden sich aus einem Zusammenschluss von Regional-AAKs im Bereich eines bzw. mehreren Bundesländern. Das Nähere regelt eine Landesverbandsgeschäftsordnung, die von einer Bundesmitgliederversammlung zu verabschieden ist.

Regional-AAKs bilden sich für eine zusammenhängende Region. Sie sollen nach Möglichkeit einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt umfassen. Das Nähere regelt eine Regionalgeschäftsordnung, die von einer Bundesmitgliederversammlung zu verabschieden ist.


§ 15: Mediation

  1. Streitigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den satzungsgemäßen Aufgaben, in oder zwischen der Körperschaft, seinen Organen, den Mitgliedern oder Untergliederungen bestehen, sollen einvernehmlich und gütlich beigelegt werden.
    Der Bundesvorstand hat möglichst frühzeitig auf eine einvernehmliche und gütliche Einigung hinzuwirken.
    Ist dem Bundesvorstand eine einvernehmliche und gütliche Beilegung des Streits nicht möglich, sollen sich die am Streit Beteiligten auf einen Streitschlichter (Mediator) einigen und diesen zum Zwecke der Beilegung des Streits hinzuziehen.
    Können sich die am Streit Beteiligten nicht auf einen Streitschlichter (Mediator) einigen, sollen sie bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer unter Darstellung des Streitstoffes die Bestellung eines Mediators beantragen.
    Die Kosten des Mediators trägt die Körperschaft.
  2. Der Bundesvorstand soll frühzeitig versuchen, Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis in einem arbeitsrechtlichen Mediationsverfahren einvernehmlich beizulegen.
    Können sich die am Streit Beteiligten nicht auf einen Streitschlichter (Mediator) einigen, sollen sie bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer unter Darstellung des Streitstoffes die Bestellung eines Mediators beantragen.
    Die Kosten des Mediationsverfahrens trägt der Verein.
    Der Bundesvorstand soll sicherstellen, dass dementsprechend bei der Begründung von Beschäftigungsverhältnissen die Durchführung eines Mediationsverfahrens in den Arbeitsvertrag aufgenommen wird.
  3. Streitigkeiten mit Dritten sollen einvernehmlich und gütlich beigelegt werden.
    Der Bundesvorstand hat möglichst frühzeitig auf eine einvernehmliche und gütliche Einigung hinzuwirken.
    Ist dem Bundesvorstand eine einvernehmliche und gütliche Beilegung der Streits nicht möglich, soll er auf eine Beilegung des Streits durch die Hinzuziehung eines Streitschlichters (Mediators) hinwirken.
    Ist eine Einigung auf einen Streitschlichter (Mediator) nicht möglich, soll der Bundesvorstand darauf hinwirken, dass einvernehmlich bei einer Rechtsanwaltskammer unter Darstellung des Streitstoffes die Bestellung eines Mediators beantragt wird.

§ 16: Auflösung der Körperschaft

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Vierteln Mehrheit der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention (NC) Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Chronik

  1. Diese Satzung wurde durch eine ordnungsgemäß einberufene ordentliche Gründungsversammlung am 14. Dezember 1977 beschlossen und am 28. Januar 1978 durch eine ordnungsgemäß einberufene ordentliche Mitgliederversammlung nach Angaben des Finanzamtes Gießen zur Erlangung der Gemeinnützigkeit geändert.
  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08.03.1980 wurde die Satzung wegen der Errichtung einer Geschäftsstelle geändert.
  3. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.03.1983 wurde die Satzung wegen der Ermöglichung von Fördermitgliedschaften und der satzungsmäßigen Verankerung der Regionalgruppen geändert.
  4. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.06.1984 wurde die Satzung wegen der Änderung der zeitlichen Abfolge der Mitgliederversammlungen und der Regularien zur Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen geändert.
  5. Durch Beschluss der Bundesmitgliederversammlung vom 10.11.1989 wurde die Satzung wegen:
    – der Aufnahme der Vereinsabkürzung in den Vereinsnamen;
    – der Ermöglichung eines ermäßigten Jahresbeitrages;
    – der zeitlichen Begrenzung des Austrittsrechtes;
    – des Appellationsrechtes von ausgeschlossenen Mitgliedern;
    – der Ermöglichung der Gründung von Landesverbänden und Regionalvereinen unter Berücksichtigung der hierzu zu verabschiedenden Geschäftsordnungen;
    – der Regelung der Zugehörigkeit der Mitglieder zu den Untergliederungen;
    – der Einsetzungsbefugnis des Bundesvorstandes von Mitgliedern zu Kontaktadressenbetreuern und Projektleitern;
    – der grundsätzlichen Einführung schriftlicher und geheimer Wahlen;
    – den Voraussetzungen zur Einberufung einer außerordentlichen Bundesmitgliederversammlung;
    – des Turnus von Vorstandssitzungen;
    – der Einführung einer zentralen Mitgliederkartei und der Weitergabe von Adressen;
    – der Verteilung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung geändert.
  6. Durch Beschluss der Bundesmitgliederversammlung vom 30.05.1992 wurde die Satzung zur nochmaligen Festschreibung der Unabhängigkeit der AAK ergänzt.
  7. Durch Beschluss der Bundesmitgliederversammlung vom 14.11.1993 wurde die Satzung wegen:
    – der Umbennung der Untergliederungen
    – der durch die Anerkennung der „Mildtätigkeit“ erforderliche Ergänzung der Zweckbestimmung.
  8. Durch Beschluss der Bundesmitgliederversammlung vom 09.03.2002 wurde die Satzung wegen:
    – der rechtsverbindlichen Vertretung von drei auf zwei Vorstandsmitgliedern geändert.
  9. Durch Beschluss der Bundesmitgliederversammlung vom 14.12.2015 wurde die Satzung wegen:
    – Satzungsanpassung Vorgabe Finanzbehörde – „Gemeinnützigkeit“ geändert.
  10. Durch Beschluss der Bundesmitgliederversammlung vom 29.06.2019 wurde die Satzung wegen Ernennung eines Ehrenvorsitzenden geändert.
  11. Durch Beschluss der Bundesmitgliederversammlung vom 29.06.2021
    – wurde die erforderliche Ergänzung der Zweckbestimmung zur Anerkennung der „Gemeinnützigkeit" angepasst.
    – kann zur Förderung der Beteiligung möglichst aller Mitglieder die Bundesmitgliederversammlung als Präsenz- oder als virtuelle Versammlung auf elektronischem Wege, oder auch einer Hybridveranstaltung durchgeführt werden.
    – kann der Bundesvorstand eine Stimmabgabe in Textform ermöglichen.
    – können Bundesmitgliederbeschlüsse auch außerhalb einer Mitgliederversammlung auf schriftlichem Weg erfolgen.
    – wurde die Gewährung von Ehrenamtspauschalen gem. § 3 Nr. 26a EstG aufgenommen.

Download der Broschüre „Satzung der AAK“ (PDF, 1,2 MB)