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Rangfolge von Schutzmaßnahmen

Um Dich vor arbeitsbedingten und sonstigen Gesundheitsgefahren zu schützen, muss vor allem der Unternehmer entsprechende Maßnahmen ergreifen („T“- und „O“-Maßnahmen).

Hierbei ist die Reihenfolge

  1. Technische Schutzmaßnahmen
    vor
  2. Organisatorischen Schutzmaßnahmen
    vor
  3. Persönlichen Schutzmaßnahmen

einzuhalten.

 

Diese Reihenfolge ist durch § 4 – Persönliche Schutzausrüstung – der Unfallverhütungsvorschrift 1.0 Allgemeine Vorschriften und § 19 – Rangfolge der Schutzmaßnahmen – der Gefahrstoffverordnung festgelegt.