Arbeitsgemeinschaft Allergiekrankes Kind
Hilfen für Kinder mit Asthma, Ekzem oder Heuschnupfen – (AAK) e.V.

Steuermerkblatt für Eltern mit allergiekranken Kindern

Wir bedanken uns für die freundliche Genehmigung zum Abdruck der nachfolgenden Broschüre, die vom "Bundesverband für spastisch Gelähmte und andere Körperbehinderte e.V.", 40239 Düsseldorf, herausgegeben wurde.

 


Hilfen bei der Erstellung von Anträgen auf Lohnsteuerjahresausgleich, Einkommensteuer, Lohnsteuerermäßigung 1996/97

Klaus Naujoks

Vorbemerkung

Der Gesetzgeber räumt Eltern mit behinderten Kindern bzw. Familien mit behinderten Familienangehörigen Vergünstigungen bei der Lohn- und Einkommensteuer ein. Es ist jedoch nicht immer einfach, sich im Dickicht der Anträge und Formulare zurechtzufinden. Dieses Steuermerkblatt soll Ihnen helfen, Ihre Rechte als Eltern behinderter Kinder oder als selbst Betroffene in Anspruch zu nehmen.

Natürlich kann es keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Seine Aufgabe ist es, Sie beim Ausfüllen der Anträge auf Lohnsteuerjahresausgleich und Einkommensteuererklärung zu begleiten. Nehmen Sie es zur Hand, wenn Sie die vorgedruckten Formulare vom Finanzamt erhalten haben. Das Merkblatt folgt genau dem Aufbau dieser Antragsvordrucke. Die hervorgehobenen Seiten- und Zeilenvermerke erleichtern Ihnen die Orientierung. Es werden alle die Punkte angesprochen, die zu behinderungsbedingten Steuervergünstigungen führen können. Die Hinweise auf rechtliche Fundstellen in den Klammern sollten Sie nicht abschrecken. Sie sind Hinweise für Ihren Finanzbeamten, falls es zu Unstimmigkeiten kommen sollte. Die nachfolgenden Merkposten orientieren sich an den aktuellen steuerlichen Regelungen. Sie gelten für Anträge für das Jahr 1996 auf Lohnsteuerjahresausgleich und Einkommensteuererklärung sowie für den Lohnsteuerermäßigungsantrag 1997. Für die Bürger in den neuen Bundesländern gilt das neue Einkommensteuerrecht seit dem 1. Januar 1991. Legen Sie dieses Merkblatt zu Ihren Steuerakten. Nehmen Sie es zur Hand, wenn Sie Ihre Steuererklärungsvordrucke ausfüllen. Die Erläuterungen folgen jeweils dem Aufbau dieser Formulare. Die Klammerzusätze sind eingefügt, falls es einmal zu Differenzen mit Ihrem Steuerbeamten kommen sollte. Zeigen Sie ihm diese Klammerzusätze, er weiß dann schon, was sie bedeuten.

[aus technischen Gründen ist der Abdruck des Formulars in dieser online Version leider nicht möglich]

Sie wissen, dass 1996 für Kinder entweder ein Kindergeld gezahlt oder ein Kinderfreibetrag gewährt wird. Im Gegensatz zu den Vorjahren müssen Sie die Angaben zu Kindern auf einer besonderen Anlage Kinder machen.

Kinder in diesem Sinne sind alle Kinder

  1. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
  2. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, wenn sie noch ausgebildet werden. Auch behinderte Kinder können ausgebildet werden (s. dazu unten unter Ausbildungsfreibetrag),
  3. ohne Altersbeschränkung, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Die Finanzverwaltung geht davon aus, daß ein Kind mit Einkünften und Bezügen, die im Jahr mehr als DM 12.000,– (DM 1.000,– im Monat) betragen, in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Es bleibt jedoch den betroffenen Eltern unbenommen, einen höheren behinderungsbedingten Unterhaltsbedarf (z.B. Mehrkosten für [Diät] Ernährung, Kleidung und Wohnung) des Kindes nachzuweisen. Der Betrag von DM 12.000,– im Jahr erhöht sich um den maßgeblichen Behinderten-Pauschbetrag, soweit das Kind keine besonderen Leistungen für behinderungsbedingten Mehrbedarf erhält (EStR 1996 R 180 d (4)) und soweit das Kind in einem Heim untergebracht ist, bemisst sich sein Lebensbedarf nach den im Zusammenhang mit der Unterbringung anfallenden Kosten, es sei denn, ein Kind erhält dafür besondere Leistungen s.u. (DA-FamEStG 63.3.6.4 (2+1) BStBl I 1996, 748). Die oben genannten Einkünfte sind die Einkunftsarten des Einkommenssteuerrechts, also z.B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung. Als Bezüge gelten so unterschiedliche Geldzuwendungen wie BAföG-Leistungen, versicherungs- oder versorgungsrechtliche Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Bundesseuchengesetz oder als den üblichen Lebensunterhalt anzusehende Leistungen der Sozialhilfeträger, soweit sie nicht zurückgezahlt werden müssen. Nicht zu den anrechenbaren Einkünften oder Bezügen rechnen Leistungen nach dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (Contergan-Gesetz – Erlass des Finanzministers NRW S 2285-3-V B3 vom 5. März 1980), Mehrbedarfsrenten nach § 843 Abs. 1, 2. Alt. BGB (BFH, Urteil vom 25. Oktober 1994 VIII R 79/91 in BStBl II 1995, 121); Erziehungsgeld (BFH, Urteil vom 24. November 1994 III R 37/93 in BStBl II 1995, 527); Krankenhilfen (§ 37 BSHG); Pflegegeld (§ 69 BSHG); Eingliederungshilfe (§ 40 Abs. 1 BSHG); bei Heimunterbringung gilt dies nur für die Leistungen, die über den üblichen Lebensunterhalt hinaus gewährt werden (bisher noch nicht veröffentlichtes Urteil des BFH III R13/94 v. 14. Juni 1996).

Hat das Kind Vermögen, so muss dieses zum Unterhalt eingesetzt werden, soweit es DM 30.000,– übersteigt. Ein angemessenes Hausgrundstück, das das Kind allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt, wird nicht in Anspruch genommen (EStH 1995 R190 Abs. 2).

 


Ausbildungsfreibetrag

Hier können Sie für Kinder die auswärts untergebracht sind DM 1.800,– (unter 18 Jahren) bzw. DM 4.200,– (über 18 Jahren) geltend machen. Für Kinder über 18 Jahre, die in Ihrem Hause leben, können Sie DM 2.400,– geltend machen. Voraussetzung ist, dass Ihre Kinder ausgebildet werden. Für diese Kinder müssen Sie einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten. "Auswärts untergebracht" heißt, dass Ihre Kinder außerhalb Ihrer Wohnung wohnen und auch dort verpflegt werden und nur in den Ferien oder an den Wochenenden zu Ihnen heimkehren können.

Als Ausbildung behinderter Kinder gilt:

  1. Jeder Schulbesuch, also auch der von Sonderschulen (EFG 81,132; BStBl. II 71, 627).
  2. Jedes Bestreben in einer Werkstatt für Behinderte oder einer ähnlichen Einrichtung, das behinderte Kind in die Lage zu versetzen, überhaupt irgendwelche, wenn auch möglicherweise nur sehr einfache Tätigkeit auszuüben und damit jedenfalls teilweise zu seinem Lebensunterhalt beizutragen. Über die Ausbildung sollte eine Bescheinigung der Werkstatt vorgelegt werden (R180 Abs 4 EStH 1995).

Weitere Voraussetzungen für den Abzug der Ausbildungsfreibeträge ist, dass Ihnen für die Ausbildung Aufwendungen entstanden sind, z.B. für Lehrgangskosten, Lehr- oder Lernmaterial, Fahrtkosten oder ähnliche typische Kosten der Ausbildung (BFH/NV 1988, 431). Es kommt nicht auf die Höhe Ihrer Kosten an. Ihnen stehen auf jeden Fall die oben genannten Freibeträge zu, selbst wenn Ihnen nur Aufwendungen in Höhe von nur DM 1,– entstanden sind. Diese Freibeträge sind jedoch um die evtl. eigenen Einkünfte oder Bezüge Ihres Kindes zu kürzen, soweit diese im Jahr DM 3.600,– übersteigen. Angerechnet werden leider in voller Höhe auch die Einkünfte, die ein behindertes Kind in den ersten zwei Jahren während der sogenannten Trainingsphase in einer Werkstatt für Behinderte erhält. Für jeden vollen Monat, in dem die Ausbildungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Ausbldungsfreibetrag um 1/12. Diese Ausbildungsfreibeträge werden neben – also zusätzlich zu dem Pauschbetrag für Körperbehinderte gewährt.

 


Kinderbetreuungskosten

Hierunter fallen Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zu Ihrem Haushalt gehörenden Kindes, das zum Beginn des Kalenderjahres das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das Kindergeld gezahlt oder ein Kinderfreibetrag gewährt wird. Voraussetzungen für den Abzug dieser Kinderbetreuungskosten ist bei Alleinstehenden, daß sie erwerbstätig oder behindert oder mindestens zusammenhängend 3 Monate krank sind; bei Ehegatten, daß der eine behindert oder krank (s.o.) ist, wenn der andere Ehegatte erwerbstätig oder ebenfalls krank oder behindert ist.

Für jedes Kind wird mindestens ein Pauschbetrag von DM 480,– anerkannt. Sie können für das erste Kind bis zu DM 4.000,– zzgl. DM 2.000,– für jedes weitere Kind geltend machen, wenn Ihnen Aufwendungen entstanden sind für die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen oder Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagspflegestellen, die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Kinderschwestern, die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie Kinder betreuen und soweit die Aufwendungen nicht als Sonderausgaben normal berücksichtigt werden, die Beaufsichtigung von Kindern bei der Erledigung der häuslichen Schulaufgaben.

 


Hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis

Steuerpflichtige, die selbst hilflos ("H" im Ausweis für Behinderte) sind oder zu deren Haushalt ein Hilfloser gehört, können Aufwendungen für eine Haushaltshilfe bis DM 12.000,– im Kalenderjahr als Sonderausgaben zusätzlich geltend machen. Voraussetzung ist jedoch, dass mit dieser Haushaltshilfe ein Beschäftigungsverhältnis/Arbeitsverhältnis eingegangen wurde, auf Grund dessen Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt werden müssen.

Außerdem muss die Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden. Die als Sonderausgaben abzugsfähigen Aufwendungen sind beschränkt auf eine Höhe bis zu DM 12.000,– im Jahr, die sich für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis nicht vorgelegen hat, um je 1/12 vermindert.

 


Spenden

Sie können als Spenden absetzen:

  1. Geld- oder Sachspenden an die Orts-, Kreis-, Landes- oder Bundesorganisation Ihrer Behindertenvereinigung. Die Höhe der Spende muss durch eine Spendenbescheinigung nachgewiesen werden, die Sie von Ihrer Organisation erhalten.
  1. Mitgliedsbeiträge an die oben genannten Organisationen (R 111 EStH 1995).
  2. Sogenannte Schulelternspenden an den Förderverein der Schule Ihrer Kinder, soweit er als gemeinnützig anerkannt worden ist. Ist er nicht als gemeinnützig anerkannt, so muss über die Höhe der Spende und ihre Zweckbestimmung eine Bescheinigung der Schule vorgelegt werden (§ 48 (3) EStDV; Anhang 3 + 4 LStR 93).

 


Außergewöhnliche Belastungen – Körperbehinderte

Steht Ihrem Kind (s.o.) ein Pauschbetrag für Körperbehinderte zu, so können Sie diesen Pauschbetrag geltend machen, wenn Ihr Kind ihn nicht bei einer evtl. eigenen Steuererklärung geltend macht. Setzen Sie den jeweils höchsten Grad der Behinderung ein, der für den Veranlagungszeitraum bescheinigt wurde. Kreuzen Sie auf jeden Fall auch die Kästchen an, in denen nach, "blind/ständig pflegebedürftig" und nach "geh- und stehbehindert" gefragt wird, wenn diese Voraussetzungen bei Ihrem Kind vorliegen.

Noch ein besonderer Hinweis: Wird auf Ihren Antrag vom Versorgungsamt der Grad der Behinderung auch für die Vergangenheit bescheinigt oder wurde über Ihren Antrag erst nach sehr langer Zeit entschieden, wenden Sie sich bitte an Ihre Behindertenorganisation. Sie kann Ihnen helfen, die steuerlichen Erleichterungen evtl. auch noch nachträglich für die Vergangenheit zu erhalten.

 


Beschäftigung einer Hausgehilfin/Haushaltshilfe

Sie können die tatsächlichen Aufwendungen für diese Personen bis zu einer Höhe von DM 1.800,– im Jahr absetzen, soweit Sie, Ihr Ehegatte, Ihr Kind (s.o.) oder eine andere zu Ihrem Haushalt gehörende unterhaltene Person hilflos oder um mindestens 50 % behindert ist. Zu den Aufwendungen für die genannten Personen gehören auch Kosten für Fensterputzer.

Für jeden Kalendermonat, in dem eine Hilfe nicht beschäftigt wurde, ermäßigt sich der Betrag von DM 1.800,– um je ein Zwölftel. Diese Vergünstigungen stehen Ihnen neben – also zusätzlich – dem Pauschbetrag für Körperbehinderte zu (H 194 "Hilfe im Haushalt" EStH 95).

 


Pflegepauschbetrag

Vor allem Angehörige können einen Pflegepauschbetrag in Höhe von DM 1.800,– im Kalenderjahr geltend machen, wenn sie einen hilflosen Behinderten ("H" im Behindertenausweis) in seiner oder der Wohnung des Pflegebedürftigen ohne Entgelt pflegen. Wird ein hilfloser Behinderter von mehreren gepflegt, wird der Pauschbetrag von DM 1.800,– nach der Zahl der Pflegepersonen geteilt.

Diese Vergünstigungen stehen ihnen neben – also zusätzlich zu – dem Pauschbetrag für Körperbehinderte zu. Denn der Pflegepauschbetrag steht dem Pflegenden, der Pauschbetrag für Körperbehinderte dem Behinderten zu.