Arbeitsgemeinschaft Allergiekrankes Kind
Hilfen für Kinder mit Asthma, Ekzem oder Heuschnupfen – (AAK) e.V.

Steuererleichterungen für Eltern mit allergiekranken Kindern

Eltern allergiekranker Kinder sind im Gegensatz zu Eltern mit gesunden Kindern mit zusätzlichen finanziellen Belastungen konfrontiert. Diese Belastungen erwachsen durch notwendige Wohnungs- oder Haussanierungen, permanent notwendige Betreuung, spezielle Ernährung, nicht von der Krankenkasse bezahlte Klima- oder Wohnungswechsel und andere hier nicht aufgezählte Kosten.

Ein Teil dieser Kosten kann durch Steuererleichterungen vom Finanzamt erstattet werden. Voraussetzung ist, die Eltern zahlen Steuern und geben für das abgelaufene Jahr eine Lohn- oder Einkommensteuererklärung ab. Auch können Steuerfreibeträge vorab in die Lohnsteuerkarte mit Hilfe eines Antrages auf Lohnsteuerermäßigung eingetragen werden und reduzieren so die abzuführende Lohn- oder Einkommensteuer bereits für das laufende Jahr.

Außergewöhnliche Belastungen, wie zum Beispiel durch Krankheit oder eine Behinderung, die nicht anderweitig ersetzt werden, können zu einer Steuerersparnis führen. Hier die Regelungen im Einzelnen:




a) Behinderungen

Eine Behinderung wird vom Finanzamt nur dann anerkannt, wenn vom zuständigen Versorgungsamt der Grad der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz festgestellt wurde. Das heißt, die Eltern müssen für ihr Kind beim Versorgungsamt die Anerkennung eines Behindertengrades beantragen.

Für allergie- und asthmakranke Kinder wird nach den heute geltenden Ausführungsbestimmungen für Versorgungsämter in den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" je nach Schweregrad ein Behinderungsgrad von 20–100 gewährt.

Für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge für Körperbehinderte muss dem Finanzamt der Schwerbehindertenausweis oder eine Bescheinigung des Versorgungsamtes vorgelegt werden. Die Höhe der Freibeträge entnehmen Sie der Anlage zur Lohn- oder Einkommensteuererklärung. Nur wenn beim Versorgungsamt zusätzlich der Status "Hilflosigkeit" (H) beantragt und gewährt wird, gibt es einen Steuerfreibetrag von DM 7.200,–, unabhängig des Grades der Behinderung.

Weiterhin kann, wenn eine "Hilflosigkeit" dokumentiert wurde, zusätzlich eine Haushaltshilfe bis zu DM 1.000,–/Monat oder DM 12.000,–/Jahr als Sonderausgabe abgesetzt werden. Dies gilt übrigens unabhängig von einer Schwerbehinderung seit 1990 auch für Alleinerziehende mit einem Kind unter 10 Jahren oder (Ehe)paaren mit 2 Kindern unter 10 Jahren. Für schwerbehinderte Kinder mit dem Status "H" spielt das Alter keine Rolle. Voraussetzung ist jedoch, dass die Haushaltshilfe angemeldet ist und Steuern und Sozialversicherung bezahlt. Nicht ausreichend ist die alleinige Abführung von Lohnsteuer nach der 20 %igen Pauschalversteuerung für die Haushaltshilfe. Hat eine Haushaltshilfe mehrere Beschäftigungsverhältnisse unter DM 590,–, so ist sie in jedem Arbeitsverhältnis anteilig versicherungspflichtig. Auch in diesem Fall können die Kosten abgesetzt werden, wenn eine Anmeldung bei der Sozialversicherung vorliegt.

Der Status "H" wird vom Vorsorgungsamt in der Regel für allergiekranke Kinder unter den entsprechenden Voraussetzungen (Asthmasyndrom) bis zur Vollendung des 16. Lebenjahres gewährt und kann, so lange sich das Kind in der Ausbildung befindet, von den Eltern beantragt werden.

Ab einem Grad der Behinderung von 45 können für eine Haushaltshilfe DM 150,– pro Monat oder DM 1.800,– pro Jahr geltend gemacht werden.

 


 

b) Andere außergewöhnliche Belastungen

Die Ausschöpfung von Ermessensspielräumen bei der Bearbeitung von Steuererklärungen differiert von Finanzamt und von Sachbearbeiter zu Sachbearbeiter. Im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen sollte man in begründeten Fällen tatsächlich entstandene Aufwendungen angeben. Nicht berechtigte oder nicht genügend begründete Ansprüche streicht das Finanzamt

Die zumutbare Eigenbelastung bei außergewöhnlichen Belastungen gilt für jeweils ein Steuerjahr und für die ganze Familie. Ist die Grenze der außergewöhnlichen Belastungen einmal überschritten, mindert jede anerkannte Rechnung das zu versteuernde Einkommen. Es empfiehlt sich daher in jedem Jahr von Anfang an alle Quittungen aufzubewahren; erst am Ende des Jahres stellt sich heraus, ob der Satz für die Eigenbelastung überschritten wurde.

Beispiele für außergewöhnliche Belastungen im medizinischen Bereich:

  • Rezeptgebühren
  • Fahrtkosten zum Arztbesuch. Bei häufigen Fahrten empfiehlt sich ein kleines "Fahrtenbuch" mit folgenden Angaben: Datum, Patient (Vater, Mutter, Kind), Grund (Arztbesuch oder andere medizinisch erforderliche Maßnahme), Entfernung. Anerkannt werden DM 0,52 pro gefahrenem Kilometer oder die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel; die Kosten sind dem Finanzamt glaubhaft zu machen, d.h. es ist nicht unbedingt für jede Fahrt ein Nachweis über die Erforderlichkeit oder die Durchführung beizubringen. Häufige Arztbesuche sind z.B. dann glaubhaft, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung eine Allergie nachgewiesen wurde. Regelmäßige Fahrten zu von Krankenkassen bezahlten oder bezuschussten Maßnahmen (z.B. Therapie, Gymnastik, logopädische Behandlung) können auch geltend gemacht werden. Eine Fotokopie der ärzlichen Anordnung oder eine Bescheinigung der Krankenkasse über die Kostenerstattung reichen im Normalfall als Nachweis.
  • Eigenanteile (Krankenhaus; Kur; zahnprothetische Maßnahmen)
  • Es wird ein Staubsauger mit niedrigem Staubausstoß angeschafft. Die Anschaffung eines normalen Staubsaugers gehört in die Kosten des täglichen Lebens und ist nicht absetzbar. Nur die Mehrkosten gegenüber einem normalen Staubsauger können abgesetzt werden. Zusätzlich der Differenzbetrag, den man am Verkauf des vorhandenen normalen Staubsaugers verliert.
  • Ein Kind hat Kuhmilch-Allergie und muß mit Sojamilch ernährt werden. Es werden nur die Differenzkosten gegenüber normaler Babynahrung erstattet.
  • Der Teppich wird z.B. gegen Parkett oder Korkboden ausgetauscht. Die Kosten für einen Kunststoffbelag der für die Sanierung ausreicht, werden ersetzt. Die Mehrkosten für den Parkettboden müssen selbst getragen werden. Ist der Teppich bereits mehrere Jahre alt und wäre ohnehin durch einen neuen Teppich zu ersetzen gewesen, ist nur der Differenzbetrag zum Kunststoffbelag anrechnungsfähig, sofern der Kunststoffbelag nicht ohnehin billiger als der Teppichfußboden ist.

Die außergewöhnlichen Belastungen als Zusatzbelastungen müssen also immer von den Kosten des täglichen Lebens abgegrenzt werden.

Ein Teil dieser außergewöhnlichen Belastungen wird vom Finanzamt als zumutbare Eigenbelastung angesehen. Diese Eigenbelastung ist abhängig vom Familienstand, der Kinderzahl und dem zu versteuernden Einkommen. Es ist daher sinnvoll, die gesamte Belastung möglichst innerhalb eines Jahres geltend zu machen und nicht auf mehrere Jahre zu verteilen, um einen möglichst großen Teil der Kosten anerkannt zu bekommen.

Laufende oder typische Kosten, die durch die Allergie verursacht werden, sind mit dem Freibetrag abgedeckt und können nicht zweimal geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nur für den Personenkreis, der den Behindertenfreibetrag erhält.

Eingehendere Informationen und Anleitung beim Ausfüllen Ihrer Steuerformulare finden Sie in dem hier abgedruckten "Steuermerkblatt für Eltern mit behinderten Kindern".