Arbeitsgemeinschaft Allergiekrankes Kind
Hilfen für Kinder mit Asthma, Ekzem oder Heuschnupfen – (AAK) e.V.

Grundsätzliches zur Rechtsberatung

I. Zunächst geben die §§ 13, 14, 15 SGB I jedem Ratsuchenden gegenüber dem Träger der Sozialleistungen einen Anspruch auf Aufklärung, Beratung und Auskunft.

Gemäß § 15 Abs. II SGB I erstreckt sich die Auskunftspflicht der zuständigen Stellen sowie der Träger der gesetzlichen Krankenkassen u.a. auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für den Auskunftssuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle in der Lage ist.

II. Ferner gibt es die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung nach dem Gesetz über Beratungshilfe und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfe-Gesetz).

 



Beratungshilfe

Nach diesem Gesetz hat ein Ratsuchender Anspruch auf Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt oder ein Amtsgericht, wenn

a) er die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann,

b) ihm keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme ihm zuzumuten ist,

c) die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.

Allerdings wird Beratungshilfe nach diesem Gesetz nur gewährt in Angelegenheiten:

a) des Zivilrechts (ausgenommen Angelegenheiten, für deren Entscheidung ausschließlich die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind),

b) des Verwaltungsrechts (dazu gehören das Sozialhilferecht, das Wohngeldrecht und das Ausbildungsförderungsrecht),

c) des Verfassungsrechts,

d) des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts.

Die Beratungshilfe wird auch auf anderen Rechtsgebieten gewährt, wenn es aufgrund des Gesamtzusammenhanges erforderlich ist, auf diese Rechtsgebiete einzugehen.

Grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden kann die Beratungshilfe für Angelegenheiten aus dem Sozialversicherungsrecht. Hier bleibt nur die unter I dargelegte Möglichkeit.

Zur Stellung des Antrages auf Beratungshilfe bitten wir Sie, sich an das für Sie zuständige Amtsgericht zu wenden.

Sind alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Beratungshilfe erfüllt, so wird die Hilfe entweder durch das Amtsgericht direkt gewährt oder das Amtsgericht stellt dem Ratsuchenden einen Berechtigungsschein für die Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl aus.

Der Rechtsanwalt kann eine Gebühr erheben.

 



Prozesskostenhilfe

Sollte eine streitige Rechtsfrage zu einem Prozeßverfahren führen, so können sowohl die Gerichtskosten als auch die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes, auf Antrag, beim Prozeßgericht im Rahmen der Prozesskostenhilfe gedeckt werden.