Arbeitsgemeinschaft Allergiekrankes Kind
Hilfen für Kinder mit Asthma, Ekzem oder Heuschnupfen – (AAK) e.V.

Mut zum Recht

(Presseinformation 30.06.2002)

Rehabilitation und Teilhabe für alle – Neue Begriffe mit alten Wünschen auf ein selbstbestimmtes, selbständiges und selbstbewusstes Leben. Das SGB IX legte mit Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.07.2001 diesen "ursprünglichen Wunsch" eines jeden Menschen unter dem Dach "Grundgesetz" endlich fest und das völlig neu. Der Platz in den Regalen der Fachbibliotheken stand lange Jahre leer, zwar vorbereitet, wusste Herr Dr. Georg Maraun, Wolfhagen am letzten Wochenende bei einem Workshop der AAK in Herborn zu berichten.


Dieses Gesetz regelt von Anfang bis Ende eines Menschenlebens die nötigen körperlichen seelischen und geistigen Hilfen trotz eventueller Einschränkungen, ob einer Behinderung oder chronischen Erkrankung, durch das Leben zu kommen.

Ab 1970, der Ära Brandt wurde hierfür gestritten. Auch in den Jahren 1984/85 und 1993/95/97 ohne Erfolg. Am 20.10.1998 gab es eine Koalitionsvereinbarung, 1999 den ersten Gesetzentwurf, im September 2000 und in 2001 noch einen Entwurf und am 16. Mai 2001 wurde das Gesetz endgültig beschlossen!

Selbsthilfeverbände und ihre Dachorganisationen beteiligten sich an der Gesetzesberatung mit ihren Erfahrungen und ihrer diesmal akzeptierten "Laienkompetenz".

Wichtig ist, das der "Behindertenbegriff" festgelegt ist und auch chronische Erkrankungen dazugehören. Wenn länger als sechs Monate ein Zustand besteht, der vom altersgemässen Zustand abweicht, ist eine Behinderung bzw. chronische Erkankung mit ihren nun bestehenden Rechten auf Rehabilitation abzuleiten.

Das Gesetz legt fest, dass die einzelnen Träger von Sozialleistungen, und dies ist vollkommen neu und hat es bisher noch nicht gegeben, zügig, nahtlos und einheitlich zusammenwirken müssen.

Egal bei welchem Träger eine Leistung beantragt wird, muss dieser innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang geantwortet haben oder eine Ablehnung schriftlich erteilt haben, sonst muss er zahlen. Ausnahme ist, wenn ein Gutachten erforderlich ist.

Alle Sozialgerichtbarkeiten sind kostenlos für den Betroffenen und sollten im Streitfalle auch genutzt werden.

Prävention, d.h. abwenden, beseitigen und mildern, Verschlimmerungen vorbeugen, d.h. die Folgen einer Krankheit mindern, ist die Grundlage des Gesetzes. Der Grund einer Behinderung ist nicht maßgeblich. Gleiches Recht für alle!

Vielfach weiß der Patient genau, was ihm hilft, wo er individuelle Hilfe bekommt aus seiner persönlichen Lebenssituation heraus – dem muss Rechnung getragen werden.

Der überaus kompetente und lebenserfahrene Referent wies auch daraufhin, dass jeder eine Verantwortung trägt nicht unmögliches möglich machen zu wollen aber der Staat steht nach der neuen Gesetzeslage auf der Seite des Hilfsbedürftigen! Das den individuellen Lebenssituationen Rechnung getragen werden muss, ist neu.


Als ein Feuerwerk der Inspiration bezeichnete Marianne Stock die Neuerungen, die Maraun vorstellt, dass es nun einen Rechtsanspruch gibt:

  • nach dem frühstmöglichen Zeitpunkt erkannt und behandelt zu werden,
  • interdisziplinäre Komplexleistungen zu erhalten,
  • der langjährigen Forderung der AAK "Hilfe dann, wenn sie nötig ist, dann wenn es nötig ist", zu geben.

Die Selbsthilfeorganisationen mit ihren Selbsthilfegruppen sind aufgerufen, die Wünsche und Erfordernisse zusammenzutragen. Der Referent, der in den unterschiedlichsten Gremien die Rechte von behinderten und chronisch kranken Menschen vertritt und sich insbesondere für die Rechte von Kindern einsetzt, spricht den Eltern allergiekranker Kinder aus dem Herzen, wenn er die Ableitung aus dem Gesetz, dass z.B. bei Schimmelpilzbefall einer Wohnung, Hausstaubmilbenbefall Ersatz einer "umweltgesunden Wohnung" besorgt werden muss. "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden" ist im Grundgesetz festgelegt. Somit hat das neue Sozialgesetzbuch IX grundgesetzlichen Charakter "Lebensfreude ist ein Grundrecht". Da behinderte Kinder in Deutschland bisher benachteiligt sind und nicht ausreichend gefördert werden hat dieses Sozialgesetzbuch IX des Gesetzgebers einen wesentlichen Beitrag zum Ausgleich und der Voraussetzung Kinder selbstbewusst werden zu lassen, geleistet. Wir müsse nun die neuen Möglichkeiten des Gesetzes auch wirklich nutzen und einfordern. Richtig ist es, in einer Selbsthilfegruppe sich zu beteiligen und zu engagieren und die Rechte zu kennen, dem Kind zu zeigen, hier geht es um DICH! Du bist mir WICHTIG!. Die Aktivierung, das Selbsthilfepotential zu verstärken, soziale Kompetenz zu erwerben, steht als Rechtsanspruch. Integration wird vom Gesetz als sehr bedeutsam anerkannt.

Hier bedankte sich Marianne Stock bei Herrn Dr. Maraun für seinen jahrelangen stetigen Einsatz an den einschlägigen Stellen, die Rechte chronisch kranker und behinderter Menschen, insbesondere sein Einsatz für Kinder umgesetzt zu haben und dies weiter zu tun.

Die Arbeitsgemeinschaft Allergiekrankes Kind – Hilfen für Kinder mit Asthma, Ekzem oder Heuschnupfen (AAK) e.V. ist eine Eltern-Selbsthilfeorganisation, die 1977 gegründet wurde und unter Tel. 02772 9287-11 und www.aak.de zu erreichen ist.